Bestimmungen:
1.
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Schonzeiten und Mindestmaße gemäß Fischereigesetz Baden Württemberg. Bitte beachten: Durch Beschluss in der HV 2012/2013 gelten für Hechte und Zander vereinsintern folgende Schonzeiten und Schonmaße: Schonzeit für Hecht und Zander 15.02. – 15.05., das Schonmaß für Hechte beträgt 60 cm, für Zander 50 cm, gültig ab 2014. |
2.
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Graskarpfen und Karauschen dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden. |
3.
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Untermaßige Fische die beim Fang verletzt werden, gelten als gefangen und zählen zum Wochen- Jahreslimit. Sie dürfen nicht zurückgesetzt werden. |
4.
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Jeder gefangene Fisch ist sofort am Gewässer in die Fangliste einzutragen. |
5. | Während Vereinsveranstaltungen sind alle Gewässer für den Fischfang gesperrt. Das gleiche gilt auch während der Arbeitsdienste. |
6. | Das Hältern von Fischen ist verboten. |
7. | Beim Hecht- und Zanderfischen müssen Stahlvorfächer verwendet werden. |
8. | Jeder gehakte Fisch muss gekeschert werden. |
9. | Im Bereich der ausgewiesenen Laich- und Schongebiete, sowie in abgesperrten Zonen, darf nicht gefischt werden. |
10. | Naturschutz- und tierschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. |
11. | Die Angelplätze sind sauber zu verlassen. |
12. | Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist in Böblinger Gewässern verboten. |
13. | Vom 15.02. bis 15.05. darf nicht mit Köderfisch oder Fischfetzen gefischt werden. |
14. | Beim Angeln mit Köderfischen müssen die Köderfische aus demselben Gewässer stammen in dem gerade geangelt wird (Übertragung von Krankheiten) |
15. | In der Raubfischschonzeit ist das Angeln mit Kunstködern verboten! |
16. | An Gemeinschaftsfischen darf nur teilnehmen, wer pünktlich zum offiziellen Beginn der Veranstaltung anwesend ist. Wer später kommt, verzichtet auf die Teilnahme. |
17. | Nach dem Anfischen bleibt der Ganssee ab dem Ende der Veranstaltung bis zum Ende der neuen Woche gesperrt. |
18. | Nach Beendigung des Anfischens und nach Beendigung des Kameradschaftsfischens bleibt der Ganssee ab dem Ende der Veranstaltung bis incl. des darauf folgenden Samstags gesperrt. |
19. | Bei Gastveranstaltungen bleibt der See am Veranstaltungstag und am Folgetag für Mitglieder gesperrt. |
Eine Zuwiderhandlung der oben aufgeführten Punkte hat einen Entzug der Angelerlaubnis zur Folge. |